Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 24. April 2018
Abschnitt 5 Unterabschnitt 1
§ 22 Schulversäumnisse...
(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden…
Auszug: https://grundschule.bildung-rp.de/ ; Zugriff 09.09.2023